OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2008
9 WF 27/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 448/06

PKH: Fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 9 WF 27/08

DRsp Nr. 2008/3553

PKH: Fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Legt der Unterhaltsverpflichtete seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit nicht dar, so muss er sich regelmäßig so behandeln lassen, als ob er über ein Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Regelbetrages / Mindestunterhalts ermöglicht.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint.

1.

Soweit der Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nunmehr anerkannt hat und eine Anwendung des § 93 ZPO erkennbar ausscheidet, hat seine Verteidigung schon aus diesem Grunde keine Erfolgsaussicht; darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. es bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdebegründung darauf nicht einmal ansatzweise eingeht.

2.