Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint.
1.
Soweit der Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nunmehr anerkannt hat und eine Anwendung des § 93 ZPO erkennbar ausscheidet, hat seine Verteidigung schon aus diesem Grunde keine Erfolgsaussicht; darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. es bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdebegründung darauf nicht einmal ansatzweise eingeht.
2.
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