OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2004
14 WF 213/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1744
OLGReport-Köln 2004, 223
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 313/03

PKH für einen in einem freien Arbeitsverhältnis stehenden Freigänger

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 14 WF 213/03

DRsp Nr. 2004/13861

PKH für einen in einem freien Arbeitsverhältnis stehenden Freigänger

Ein in einem freien Arbeitsverhältnis stehender Freigänger nach § 39 StVollzG hat nur einen Selbstbehalt in Höhe der Haftkosten und der für seine Lebensführung erforderlichen Kosten, nicht pauschal in Höhe von 840 EUR wie ein Erwerbstätiger. Insbesondere kann er keine (zusätzlichen) Kosten für die Vorhaltung einer Wohnung geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 § 323 ;

Gründe:

1) Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, in der Sache teilweise begründet, da eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab 1.7.2001, also auch vor Juli 2003, angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Abänderung eines Prozessvergleichs nicht verneint werden kann.

Für die Zeit von Juli 2001 - Oktober 2002 ist dem Kläger ein Selbstbehalt von 840,- EUR zuzubilligen ; für die Zeit ab November 2002 ist dem Kläger dagegen nur der Selbstbehalt eines inhaftierten Freigängers (§ 39 StVollzG) zuzubilligen, wie das Amtsgericht auch nach Auffassung des Senats mit Recht entschieden hat.

Demzufolge ist die Beschwerde ab 1.7.2001 erfolgreich, der Höhe nach aber nur teilweise.