1) Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, in der Sache teilweise begründet, da eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab 1.7.2001, also auch vor Juli 2003, angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Abänderung eines Prozessvergleichs nicht verneint werden kann.
Für die Zeit von Juli 2001 - Oktober 2002 ist dem Kläger ein Selbstbehalt von 840,- EUR zuzubilligen ; für die Zeit ab November 2002 ist dem Kläger dagegen nur der Selbstbehalt eines inhaftierten Freigängers (§
Demzufolge ist die Beschwerde ab 1.7.2001 erfolgreich, der Höhe nach aber nur teilweise.
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