OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.01.2001
5 WF 168/00
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 876
OLGReport-Karlsruhe 2001, 196
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 120/00

PKH; Prozeßstandschaft; Partei; Kind; Einkommen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 5 WF 168/00

DRsp Nr. 2001/13695

PKH; Prozeßstandschaft; Partei; Kind; Einkommen

»Auch wenn ein Elternteil lediglich als Prozeßstandschafter für das Kind (§ 1629 Abs. 3 BGB) dessen Unterhaltsansprüche geltend macht, kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils als Partei im zivilprozessualen Sinne, nicht des Kindes, an.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Anordnung, monatliche Raten von 30,-- DM auf die Prozesskosten zu bezahlen. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ihr Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für den Sohn ... (geb. ...) gegen den Beklagten bewilligt. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute.