Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren (betreffend Kindesunterhalt - die Angabe 'Ehescheidung' in der den Parteien erteilten Ausfertigung beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen) auf 3.520 DM und den Vergleichswert auf 4.270 DM festgesetzt, wobei mit der Erhöhung (um 750 DM) einer vergleichsweise mitgeregelten Freistellung wegen 750 DM rückständigen Kindergeldes Rechnung getragen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit dem Ziel der Erhöhung des Werts.
Die nach §
Wie das Amtsgericht mit seinem Hinweis vom 16.3.2001, in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.4.2001 in Bezug genommen, zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren bis zu dem Senatsbeschluss vom 29.5.2000 (betreffend PKH-Verweigerung für die Klägerin) lediglich als PKH-Prüfungsverfahren geführt worden. Auch der anberaumte und nach mehrfacher Verlegung am 1.11.1999 stattgefundene Termin war ausdrücklich nur zur PKH-Prüfung bestimmt.
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