Das Amtsgericht hat für die Zeit bis einschließlich August 2004 lediglich insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als sich der wegen Kindesunterhalts von monatlich 304,- EUR für seine Tochter X. in Anspruch genommene Beklagte gegen einen höheren Unterhalt als 284,-- EUR verteidigt. Es hat dazu ausgeführt, er habe aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung jedenfalls den Mindestunterhalt in Höhe von 284,-- EUR sicher zu stellen.
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