OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2005
4 WF 136/04
Normen:
BGB § 1610 § 1612 § 1612a § 1684 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 428/04

PKH: Reduzierung des Unterhaltsanspruchs, wenn das Kind überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater betreut wird

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 4 WF 136/04

DRsp Nr. 2005/17436

PKH: Reduzierung des Unterhaltsanspruchs, wenn das Kind überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater betreut wird

»Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.«

Normenkette:

BGB § 1610 § 1612 § 1612a § 1684 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat für die Zeit bis einschließlich August 2004 lediglich insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als sich der wegen Kindesunterhalts von monatlich 304,- EUR für seine Tochter X. in Anspruch genommene Beklagte gegen einen höheren Unterhalt als 284,-- EUR verteidigt. Es hat dazu ausgeführt, er habe aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung jedenfalls den Mindestunterhalt in Höhe von 284,-- EUR sicher zu stellen.