OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.05.2004
8 WF 50/04
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 387/03

PKH: Wegfall der Bedürftigkeit nach vergleichsweiser Regelung von Betreuungsunterhaltsansprüchen gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 8 WF 50/04

DRsp Nr. 2007/16193

PKH: Wegfall der Bedürftigkeit nach vergleichsweiser Regelung von Betreuungsunterhaltsansprüchen gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB

In einem Vergleich festgelegte Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB können eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedürftigen bewirken, mit der Folge, dass die Voraussetzungen einer Änderung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Dabei ist von einer Rechtspflicht der Antragstellerin auszugehen, ihre künftige Lebensgestaltung so einzurichten, dass sie die ihr gestundeten Prozesskosten aus den durch den Prozess erlangten Zahlungen an die Staatskasse erstatten kann.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: