Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels Kostenarmut verweigert. Sie habe anläßlich der Trennung im März 2001 einen Betrag von 10.000.-- DM erhalten, mit dem sie die Prozeßkosten hätte bestreiten können und müssen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 25.1.2001 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, wonach eine Partei vor Inanspruchnahme von Prozeßksotenhilfe darauf verwiesen ist, vorhandene und verfügbare Mittel hierfür zu verwenden.
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