Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin für das mit Vergleich vom 25.01.2002 beendete Unterhaltsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und die zu zahlenden Raten auf 45,-- Euro monatlich festgesetzt.
Gegen letzteres richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO) gewahrt. Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter (§ 568 ZPO n.F.).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Wegfall der Ratenanordnung.
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