OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2002
1 WF 54/02
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1629 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 609/01

PKH, wirtschaftliche Verhältnisse; PKH-Anspruch, Prozeßstandschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 1 WF 54/02

DRsp Nr. 2002/10849

PKH, wirtschaftliche Verhältnisse; PKH-Anspruch, Prozeßstandschaft

»Für die Kostenarmut der in gesetzlichen Prozessstandschaft vertretenen Kinder kommt es auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse an, wobei allerdings ein PKH-Anspruch zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1629 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin für das mit Vergleich vom 25.01.2002 beendete Unterhaltsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und die zu zahlenden Raten auf 45,-- Euro monatlich festgesetzt.

Gegen letzteres richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO) gewahrt. Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter (§ 568 ZPO n.F.).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Wegfall der Ratenanordnung.