OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2023
21 UF 164/22
Normen:
BGB § 1600d; FamFG § 100; FamFG § 177; FamFG § 178; EGBGB Art. 220; EGBGB Art. 224;
Fundstellen:
WKRS 2023, 14480
ZEV 2023, 759
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 127/21

Postmortale Feststellung der Vaterschaft in ÜbergangsfällenAnforderungen an die Feststellung der Abstammung eines 1963 geborenen Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 21 UF 164/22

DRsp Nr. 2023/5095

Postmortale Feststellung der Vaterschaft in Übergangsfällen Anforderungen an die Feststellung der Abstammung eines 1963 geborenen Kindes

1. Die Vaterschaft eines Mannes zu einem Kind kann - postmortal - in einem gerichtlichen Verfahren auch festgestellt werden, wenn das Standesamt und die Standesamtsaufsicht die in einem als "Vaterschaftsanerkennung und Alimentenverpflichtung" überschriebenen Schriftstück unter einer Bedingung im Jahr 1965 in der Schweiz beurkundete Erklärung als rechtlich zweifelhaft einstufen. 2. Bei der Abstammung eines Kindes handelt es sich um einen abgeschlossenen Vorgang, sodass nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar ist (BGH FamRZ 1994, 1027). Da für die Zeit vor dem 1. September 1986 im deutschen Internationalen Privatrecht keine ausdrückliche Kollisionsnorm zur abstammungsrechtlichen Zuordnung eines nichtehelichen Kindes zum Vater bestand, ist nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes das für die Vaterschaftsfeststellung anzuwendende Statut dem für die Unterhaltspflicht geltenden Recht zu entnehmen (BGH FamRZ 1973, 257).