OLG Naumburg - Beschluss vom 23.09.1999
8 WF 260/99
Normen:
BGB § 1565 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 629

Prozesskostemhilfe bei Scheinehe

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 8 WF 260/99

DRsp Nr. 2002/6259

Prozesskostemhilfe bei Scheinehe

1. Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich bei der von den Parteien geschlossene Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, denn aus der Missbräuchlichkeit der Eheschließung folgt nicht ohne weiteres die Rechtsmissbräuchlichkeit oder auch nur die Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfeantrags für die anschließende Auflösung der Ehe. 2. Andernfalls würde die bedürftige Partei schlechter gestellt als ein nicht bedürftige Partei, da letztere nicht gehindert wäre, im Wege des vorgeschriebenen Verfahrens die Auflösung der Ehe zu erreichen, während die arme Partei an der Scheinehe festgehalten würde.

Normenkette:

BGB § 1565 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 629