OLG Naumburg - Beschluss vom 16.08.1999
8 WF 220/99
Normen:
BGB § 120 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1225 (LS)
Vorinstanzen:
AG Wolmirstedt - Beschluss vom - 3 F 83/93 ,

Prozesskostenhilfe - Abänderung zum Nachteil der armen Partei - Sperrfrist

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 8 WF 220/99

DRsp Nr. 2001/3638

Prozesskostenhilfe - Abänderung zum Nachteil der armen Partei - Sperrfrist

Die Änderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses zum Nachteil der armen Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. Die Änderungsentscheidung muss grundsätzlich vor Ablauf der Sperrfrist erlassen sein.

Normenkette:

BGB § 120 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe: