Prozesskostenhilfe - Abänderung zum Nachteil der armen Partei - Sperrfrist
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 8 WF 220/99
DRsp Nr. 2001/3638
Prozesskostenhilfe - Abänderung zum Nachteil der armen Partei - Sperrfrist
Die Änderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses zum Nachteil der armen Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. Die Änderungsentscheidung muss grundsätzlich vor Ablauf der Sperrfrist erlassen sein.