VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.02.2002
7 S 887/01
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1063
DÖV 2002, 579
FamRZ 2002, 1197

Prozesskostenhilfe - Antragsfrist; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Berufungszulassung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 7 S 887/01

DRsp Nr. 2007/12457

Prozesskostenhilfe - Antragsfrist; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Berufungszulassung

»Wer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt, braucht nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO einen übernahmebereiten Rechtsanwalt zu benennen (a.A. OVG Münster NVwZ-RR 2001, 612).«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Seit Inkrafttreten des 6.VwGOÄndG steht den Beteiligten die Berufung nur mehr zu, wenn diese zuvor vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist (§ 124 Abs. 1 VwGO). Einen Berufungszulassungsantrag kann zulässigerweise nur ein postulationsfähiger Vertreter stellen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem unbemittelten Beteiligten steht es allerdings frei, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, mit dem Ziel, einen solchen Berufungszulassungsantrag durch den beigeordneten Rechtsanwalt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Für einen solchen Prozesskostenhilfeantrag gilt der Vertretungszwang nicht.

II.