Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel der Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war lediglich hinsichtlich der der Antragstellerin auferlegten Höchstzahl der zu erbringenden Monatsraten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) zu berichtigen.
Die eingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit gleichzeitiger Ratenzahlungsanordnung ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft.
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