OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.10.2001
2 WF 84/01
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 892
FamRZ 2002, 892
JurBüro 2002, 85
JurBüro 2002, 85
NJW-RR 2002, 647
OLGReport-Zweibrücken 2002, 136
Rpfleger 2002, 84
Rpfleger 2002, 84
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 d F 112/01

Prozesskostenhilfe - Auskunft über unterlassenen Arbeitseinsatz - Auferlegung von Raten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2 WF 84/01

DRsp Nr. 2001/16606

Prozesskostenhilfe - Auskunft über unterlassenen Arbeitseinsatz - Auferlegung von Raten

»Wer nicht arbeitet, obwohl dies nach seinen persönlichen Verhältnissen naheliegend wäre, hat dem Gericht die Gründe für den unterlassenen Arbeitseinsatz darzulegen, wenn er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zumindest zur Auferlegung von Raten führen.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel der Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war lediglich hinsichtlich der der Antragstellerin auferlegten Höchstzahl der zu erbringenden Monatsraten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) zu berichtigen.

Die eingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit gleichzeitiger Ratenzahlungsanordnung ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft.