OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.04.2001
10 WF 614/01
Normen:
ZPO § 78 § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 106
MDR 2001, 831
OLGR-Nürnberg 2001, 222
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2160/00

Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Zulassung am Prozessgericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 10 WF 614/01

DRsp Nr. 2001/9610

Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Zulassung am Prozessgericht

»Beantragt ein postulationsfähiger am Prozessgericht jedoch nicht zugelassener Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren seine Beiordnung, kann diese - auch ohne seine Zustimmung - nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 78 § 121 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ging die am 21.09.1999 geborene Tochter hervor, die bei der Mutter in M lebt. Der Antragsteller wohnt in D. Er ließ mit Schriftsatz vom 18.12.2000 des von ihm beauftragten, in D ansässigen Rechtsanwalts G beim Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg eine Umgangsregelung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2001 bewilligte der Familienrichter dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt G "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" bei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der eine Beiordnung ohne die genannte Einschränkung erstrebt.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 19 zu § 127 ZPO), sie erweist sich jedoch als unbegründet.