I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ging die am 21.09.1999 geborene Tochter hervor, die bei der Mutter in M lebt. Der Antragsteller wohnt in D. Er ließ mit Schriftsatz vom 18.12.2000 des von ihm beauftragten, in D ansässigen Rechtsanwalts G beim Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg eine Umgangsregelung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2001 bewilligte der Familienrichter dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt G "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" bei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der eine Beiordnung ohne die genannte Einschränkung erstrebt.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 19 zu § 127 ZPO), sie erweist sich jedoch als unbegründet.
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