OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2001
1 WF 22/01
Normen:
ZPO §§ 114 ff. § 640 e ;
Vorinstanzen:
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 279/00

Prozesskostenhilfe - Beitritt der beigeldenen Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren - Beiordnung eines Anwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 1 WF 22/01

DRsp Nr. 2001/12978

Prozesskostenhilfe - Beitritt der beigeldenen Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren - Beiordnung eines Anwalts

»Der im Vaterschaftsanfechtungsverfahren beigeladenen Kindesmutter kann, sofern sie beitritt, regelmäßig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. § 640 e ;

Gründe:

Mit ihrer nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde wendet sich die nach § 640 e ZPO beigetretene Kindesmutter, die dem vom Kindesvater betriebenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren erst nach ihrer Anhörung zu einem Zeitpunkt beigetreten war, als die Einholung eines Abstammungsgutachtens unmittelbar bevorstand, gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Diese Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zwar entspricht die vom Amtsgericht vertretene Auffassung zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwillligkeit einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ( OLG Düsseldorf, FamRZ 95, 1506; OLG Karlsruhe, FamRZ 98, 485; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 59. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 10; Zöller-Philippi, 22. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 54; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl., vor § 114 ZPO Rdnr. 57; Thomas-Putzo-Reichold, 22. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 6; Musielak-Fischer, 2. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 28).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an.