OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2004
8 WF 112/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1182
MDR 2005, 413
OLGReport-Stuttgart 2005, 289
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1055/01

Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung von Leistungen an nichtehelichen Lebensgefährten bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 8 WF 112/04

DRsp Nr. 2005/587

Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung von Leistungen an nichtehelichen Lebensgefährten bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO

»Lebt der PKH-Bezieher mit der nicht unterhaltsberechtigten Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, so liegen besondere Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vor. Deren Höhe richtet sich nach der Bestimmung des Freibetrags für einen Ehegatten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.