OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.03.2001
10 WF 62/01
Normen:
BRAGO § 19 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 318
Vorinstanzen:
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 259/00

Prozesskostenhilfe - eingeschränkte Bewilligung - Fahrtkosten des ortansässigen Anwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 62/01

DRsp Nr. 2001/9617

Prozesskostenhilfe - eingeschränkte Bewilligung - Fahrtkosten des "ortansässigen" Anwalts

»Wird der Rechtsanwalt nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so liegt nur eine eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung vor. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche - hier Fahrtkosten - hängt von dem Mandatsverhältnis ab.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 13.06.2000 hat das Familiengericht Kelheim der Antragstellerin (wohnhaft in für das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Kelheim Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Nach Abschluß des Verfahrens begehrt dieser die Festsetzung seiner Fahrtauslagen sowie Abwesenheitspauschalen in Höhe von insgesamt 156,46 DM.

Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag mit Beschluß vom 07.12.2000 zurückgewiesen, da der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Ansprüche auf Vergütung nur gegen die Staatskasse richten könne.

Gegen diesen, ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluß, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.12.2000, mit welcher er die Festsetzung weiterverfolgt.