Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse dahingehend, den für die Zeit ab Januar 2001 aufgrund der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB erhöhten Mindestkindesunterhalt im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Die Rechtsverfolgung erscheint im vorliegenden Fall auch nicht mutwillig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Titulierung des ihr aufgrund der Änderung der gesetzlichen Regelung über die Anrechnung des Kindergeldes ab 01.01.2001 zu zahlenden Mindestbetrages von 135 % des jeweiligen Regelbetrages.
Dieses Ziel kann die Klägerin im Rahmen der Anpassung von Unterhaltsrenten im vereinfachten Verfahren nach § 645 f. ZPO nach aller Voraussicht nicht erreichen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|