SchlHOLG - Beschluss vom 26.04.2001
10 WF 57/01
Normen:
ZPO § 114 § 323 § 645 f ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 421
Vorinstanzen:
AG Oldenburg i. H. - 5 F 10/01 ,

Prozesskostenhilfe - Gewährung für Verfahrenart - schnellster Erfolg

SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 10 WF 57/01

DRsp Nr. 2001/11563

Prozesskostenhilfe - Gewährung für Verfahrenart - schnellster Erfolg

Prozeßkostenhilfe ist für die Verfahrensart zu gewähren, mit der das begehrte Ziel prozessual am schnellsten erreicht wird, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 323 § 645 f ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse dahingehend, den für die Zeit ab Januar 2001 aufgrund der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB erhöhten Mindestkindesunterhalt im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Die Rechtsverfolgung erscheint im vorliegenden Fall auch nicht mutwillig.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Titulierung des ihr aufgrund der Änderung der gesetzlichen Regelung über die Anrechnung des Kindergeldes ab 01.01.2001 zu zahlenden Mindestbetrages von 135 % des jeweiligen Regelbetrages.

Dieses Ziel kann die Klägerin im Rahmen der Anpassung von Unterhaltsrenten im vereinfachten Verfahren nach § 645 f. ZPO nach aller Voraussicht nicht erreichen.