Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts hat nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht für die Verteidigung der Beklagten gegen die Zugewinnausgleichsklage nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Kläger mehr als 19.000,00 DM begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Weder aus dem Sach- und Streitstand des Rechtsstreits noch aus der Beschwerdebegründung der Beklagten geht hervor, dass eine Erfolgsaussicht für die Verteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage insgesamt bestand.
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