SchlHOLG - Beschluss vom 11.10.2001
10 WF 69/01
Normen:
ZPO § 119 § 121 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 176
OLGReport-Schleswig 2002, 18
Vorinstanzen:
AG Oldenburg i. H. - 5 F 272/98 ,

Prozesskostenhilfe - Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 69/01

DRsp Nr. 2001/16588

Prozesskostenhilfe - Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe umfaßt auch die Kosten eines Vergleichs, der außergerichtlich geschlossen wird.

Normenkette:

ZPO § 119 § 121 ; BRAGO § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts hat nur teilweise Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht für die Verteidigung der Beklagten gegen die Zugewinnausgleichsklage nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Kläger mehr als 19.000,00 DM begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Weder aus dem Sach- und Streitstand des Rechtsstreits noch aus der Beschwerdebegründung der Beklagten geht hervor, dass eine Erfolgsaussicht für die Verteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage insgesamt bestand.