I.
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten.
Er hat um Prozesskostenhilfe für seine am 14. März 2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der er den Beklagten für die Zeit ab April 2005 auf monatlichen Unterhalt von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, derzeit 192 EUR monatlich, in Anspruch nimmt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens im Sinne des § 114 ZPO verweigert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens seiner Klage verweigert (§ 114 ZPO).
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