OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.09.2001
10 WF 2815/01
Normen:
ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 759
MDR 2001, 1435
OLGReport-Nürnberg 2002, 34
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1129/00

Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Eingang des formgerechten Antrags - fristgerechte Vorlage ergänzender Nachweise

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 10 WF 2815/01

DRsp Nr. 2001/13930

Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Eingang des formgerechten Antrags - fristgerechte Vorlage ergänzender Nachweise

»Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ab Eingang des formgerechten Antrages, dem die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt war, auch wenn das Gericht die Vorlage ergänzender Nachweise fordert und diese innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23.8.2000, dem die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Anlagen beigefügt war, Prozeßkostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2000 gab die Familienrichterin dem Antragsgegner auf, innerhalb von 2 Wochen einen geeigneten Nachweis vorzulegen, daß die Raten auf den eingegangenen Kredit noch bezahlt werden.