I.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23.8.2000, dem die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Anlagen beigefügt war, Prozeßkostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2000 gab die Familienrichterin dem Antragsgegner auf, innerhalb von 2 Wochen einen geeigneten Nachweis vorzulegen, daß die Raten auf den eingegangenen Kredit noch bezahlt werden.
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