OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.2004
17 WF 31/04
Normen:
EheGVO Art. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 55
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 50/04

Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit für Scheidungsverfahren bei Angehörigen von Drittstaaten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 17 WF 31/04

DRsp Nr. 2004/16749

Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit für Scheidungsverfahren bei Angehörigen von Drittstaaten

»Beruht die internationale Zuständigkeit für ein Scheidungsverfahren auf dem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, so kann dessen Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichwohl abgelehnt werden, wenn das deutsche Scheidungsurteil im gemeinsamen Heimatstaat nicht anerkannt wird und ein Interesse an einer in ihrer Wirkung auf Deutschland beschränkten Ehescheidung nicht ersichtlich ist.«

Normenkette:

EheGVO Art. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Familiengerichts Heilbronn ist nicht begründet.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin weist gewisse Unzulänglichkeiten auf.

Fraglich ist zum einen schon, ob es in Serbien/Montenegro eine Stadt namens D. gibt. Möglicherweise ist die Stadt D. gemeint. Weiterhin gibt es in Serbien/Montenegro keine Postleitzahlen, deren 2. Leitzahl eine "0" ist. Eine Kennzahl "30...." ist dort nicht gebräuchlich. Möglicherweise könnte die Kennzahl des ansonsten nicht näher konkretisierten Aufenthalts des Antragsgegners "36... lauten. Dies bedarf jedoch im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Aufklärung.