Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Familiengerichts Heilbronn ist nicht begründet.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin weist gewisse Unzulänglichkeiten auf.
Fraglich ist zum einen schon, ob es in Serbien/Montenegro eine Stadt namens D. gibt. Möglicherweise ist die Stadt D. gemeint. Weiterhin gibt es in Serbien/Montenegro keine Postleitzahlen, deren 2. Leitzahl eine "0" ist. Eine Kennzahl "30...." ist dort nicht gebräuchlich. Möglicherweise könnte die Kennzahl des ansonsten nicht näher konkretisierten Aufenthalts des Antragsgegners "36... lauten. Dies bedarf jedoch im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Aufklärung.
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