OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2004
19 W 33/04
Normen:
BGB § 1360a ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2-27 O 45/03 - 12.10.2004,

Prozesskostenhilfe bei Anspruch des Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 19 W 33/04

DRsp Nr. 2005/436

Prozesskostenhilfe bei Anspruch des Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB ?

»Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht. Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. 1360a BGB steht nicht entgegen, dass die Ehe nach Verzugseintritt geschieden wurde.«

Normenkette:

BGB § 1360a ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), führt aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Antragstellerin ist nicht außerstande, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie kann den Antragsgegner auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch nehmen.