Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), führt aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Antragstellerin ist nicht außerstande, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie kann den Antragsgegner auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch nehmen.
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