OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.04.2004
20 WF 43/03
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 93a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 1378 ; BGB § 1379 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 55
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 65/03

Prozesskostenhilfe bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache (Zugewinnausgleich)?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 20 WF 43/03

DRsp Nr. 2005/514

Prozesskostenhilfe bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache (Zugewinnausgleich)?

»1. Die Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbunds ist nicht mutwillig, so dass aus diesem Grund Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) verweigert werden kann. 2. Der Vorwurf der Mutwilligkeit kann nur erhoben werden, wenn das Verhalten des Prozesskostenhilfe Begehrenden vorwerfbar Kosten verursacht hat. Vom Rechtssuchenden kann aber nicht die Kenntnis des gerichtlichen Gebührenrechts verlangt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 93a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 1378 ; BGB § 1379 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Ehe der Parteien ist geschieden. Die Antragstellerin begehrt Zugewinnausgleich durch Stufenklage (Anträge Nr. 1 - 3) in Verbindung mit einer Klage auf einen Teilbetrag von 12.500 EUR nebst Zinsen (Antrag Nr. 4). Die Klage sollte als Folgesache anhängig gemacht werden, ging jedoch erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren ein.