OLG Hamm - Beschluß vom 06.01.1999
5 WF 519/98
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 162/98

Prozeßkostenhilfe bei möglichem Anspruch auf Versorgungsentgelt

OLG Hamm, Beschluß vom 06.01.1999 - Aktenzeichen 5 WF 519/98

DRsp Nr. 2000/7289

Prozeßkostenhilfe bei möglichem Anspruch auf Versorgungsentgelt

Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, von einer Antragstellerin zu verlangen, ihren derzeitigen Lebenspartner, der die gesamten Kosten der Haushaltsführung trägt, auf Zahlung eines vermeintlich angemessenen Versorgungsentgeltes zu verklagen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Soweit das Familiengericht die nicht erwerbstätige Antragstellerin, die im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft ihrem Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbringt, mit der Begründung für ratenzahlungspflichtig erachtet hat, diese könne für die Versorgungsleistungen neben den Naturalunterhaltsleistungen des Lebensgefährten auch Barzahlungen verlangen, aus welchen sie Raten zahlen könne, folgt der Senat dem nicht.