Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Soweit das Familiengericht die nicht erwerbstätige Antragstellerin, die im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft ihrem Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbringt, mit der Begründung für ratenzahlungspflichtig erachtet hat, diese könne für die Versorgungsleistungen neben den Naturalunterhaltsleistungen des Lebensgefährten auch Barzahlungen verlangen, aus welchen sie Raten zahlen könne, folgt der Senat dem nicht.
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