I.
Die am 22. September 2000 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 8. August 2003 geschieden. Das am 25. Februar 2000 geborene gemeinsame Kind der Parteien lebt bei der Antragsgegnerin.
Die im Wege der Stufenklage geltend gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2003 abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 1. September 2003 hat der Erstrichter der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt für die erste Instanz einschließlich der Folgesachen Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
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