OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.04.2004
6 WF 7/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 124 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 46
OLGReport-Zweibrücken 2004, 491
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 183/03

Prozesskostenhilfe bei Stufenklage [Folgesache nachehelicher Unterhalt]

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 6 WF 7/04

DRsp Nr. 2004/7623

Prozesskostenhilfe bei Stufenklage [Folgesache nachehelicher Unterhalt]

»Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 ; ZPO § 124 ; ZPO § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 22. September 2000 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 8. August 2003 geschieden. Das am 25. Februar 2000 geborene gemeinsame Kind der Parteien lebt bei der Antragsgegnerin.

Die im Wege der Stufenklage geltend gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2003 abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 1. September 2003 hat der Erstrichter der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt für die erste Instanz einschließlich der Folgesachen Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt.