OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2001
5 WF 197/01
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 27
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 652/00

Prozesskostenhilfe: Beurteilungszeitpunkt für die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 5 WF 197/01

DRsp Nr. 2002/10718

Prozesskostenhilfe: Beurteilungszeitpunkt für die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Änderung und nicht auf den Zeitpunkt einer Antragstellung abzustellen. Eines Antrages der Partei bedarf es nicht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 18.12.2000 wurde der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt. Zugleich wurden monatliche Ratenzahlungen von 230,-DM angeordnet.

Mit Antrag vom 23.4.2001 beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung unter Berufung darauf, daß sie sich seit dem 1.1.2001 im Vorruhestand mit monatlichen Bezügen von 2746,75 DM befinde. Unter Berücksichtigung zweier minderjähriger in ihrem Haushalt lebender Kinder, der Mietzinsbelastung von 716,-DM und zu leistenden Kredittilgungsraten in Höhe von insgesamt 1010,-DM monatlich sei sie nicht mehr zur Zahlung von Raten verpflichtet.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichtes hat die Ratenzahlungsverpflichtung mit Beschluß vom 21.5.2001 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Begehren, die Ratenzahlungsverpflichtung bereits ab Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beginnend ab dem 1.1.2001 in Wegfall geraten zu lassen.