OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.11.2006
16 WF 192/06
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 14 ; FGG §§ 70 ff ; FGG § 70d ; FGG § 70m ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 746
OLGReport-Karlsruhe 2007, 126
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 326/06

Prozesskostenhilfe: Bewilligung zugunsten formell beteiligter Personen im FGG-Verfahren ohne ihnen an sich zustende Verfahrensrechte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 16 WF 192/06

DRsp Nr. 2007/2782

Prozesskostenhilfe: Bewilligung zugunsten formell beteiligter Personen im FGG -Verfahren ohne ihnen an sich zustende Verfahrensrechte

»1. Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631 b BGB, 70 ff FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das Gericht den Eindruck erweckt, sie könne im Verfahren - in Wahrheit nicht bestehende - Rechte (wie ein personensorgeberechtigter Vater) wahrnehmen. 2. Bei sachgemäßer Wahrnehmung des vermeintlichen Rechts - etwa durch Zustimmung zu der beantragten Unterbringungsgenehmigung - ist der Person auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.«

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 14 ; FGG §§ 70 ff ; FGG § 70d ; FGG § 70m ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der am 28.9.1990 geborenen J.. Für J. hat das Amtsgericht -Familiengericht- Mannheim in einem Verfahren nach § 1631b BGB mit Beschluss vom 12.08.2005 für die Dauer eines Jahres die geschlossene Unterbringung genehmigt. Inhaber der Personensorge für J. ist das Stadtjugendamt Mannheim.