Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und die zu zahlenden Raten auf 95,-- EUR (= 190,-- DM) ab 1.2.2002 festgesetzt. Wegen der Berechnung der Raten wird auf die Anlage zum Beschluß (Bl. 64, 65 d.A.) Bezug genommen.
Gegen die Höhe der angeordneten Raten richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er rügt, daß in der Berechnung die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen für die in seinem Haushalt lebende Mutter des gemeinsamen Kindes, die in Form von Naturalleistungen erbracht wurden, nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.3.2002 nicht abgeholfen hat, ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat mit dieser Begründung auch in der Sache Erfolg und führt zu Herabsetzung der angeordneten Raten.
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