OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.10.2001
10 WF 3299/01
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 758
MDR 2002, 237
OLGReport-Nürnberg 2002, 33
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 414/01

Prozesskostenhilfe für Antragsgegner - Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - Nichtweiterverfolgen des Klagebegehrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3299/01

DRsp Nr. 2001/16567

Prozesskostenhilfe für Antragsgegner - Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - Nichtweiterverfolgen des Klagebegehrens

»1. Prozesskostenhilfe kann für den Antragsgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren regelmäßig nicht bewilligt werden.2. Dies gilt auch, wenn das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dem Betreiben eines Hauptsacheverfahrens gleichkommt und das Klagebegehren deswegen nach teilweiser Bewilligung im übrigen nicht weiter verfolgt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin war der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 23.7.2001 in Ziffer I. teilweise im Umfang des Beschwerdevortrages abzuändern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus, § 114 ZPO. Diese kann der Unterhaltsberechnung in dem Beschwerdeschriftsatz nicht abgesprochen werden. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dient im Übrigen nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechts- und Sachfragen abschließend vorwegzuentscheiden (vgl. Philippi bei Zöller, 22. Auflage, § 114, Rn 21 mit Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG und des BGH). Vielmehr ist hierüber im Hauptsacheverfahren zu befinden. Es war damit ausgehend von dem Beschwerdevortrag für folgende Beträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen:

Unterhaltsrückstände Ehegatte