I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin war der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 23.7.2001 in Ziffer I. teilweise im Umfang des Beschwerdevortrages abzuändern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus, § 114 ZPO. Diese kann der Unterhaltsberechnung in dem Beschwerdeschriftsatz nicht abgesprochen werden. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dient im Übrigen nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechts- und Sachfragen abschließend vorwegzuentscheiden (vgl. Philippi bei Zöller, 22. Auflage, § 114, Rn 21 mit Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG und des BGH). Vielmehr ist hierüber im Hauptsacheverfahren zu befinden. Es war damit ausgehend von dem Beschwerdevortrag für folgende Beträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen:
Unterhaltsrückstände Ehegatte
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