OLG München - Beschluss vom 30.05.2006
33 Wx 77/06
Normen:
FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 § 14 ; ZPO §§ 114 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1461
OLGReport-München 2006, 578
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 2182/05
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0398/03

Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Betreuerbestellung - keine Auferlegung notwendiger Auslagen zulasten der Staatskasse bei teilweisem Erfolg

OLG München, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 77/06

DRsp Nr. 2006/18777

Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Betreuerbestellung - keine Auferlegung notwendiger Auslagen zulasten der Staatskasse bei teilweisem Erfolg

»Wurde dem Betroffenen für die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers Prozesskostenhilfe gewährt, ist bei (teilweisem) Erfolg seines Rechtsmittels kein Raum für eine - positive oder ablehnende - Entscheidung über die Auferlegung notwendiger Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf die Staatskasse.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 § 14 ; ZPO §§ 114 ff. ;

Gründe:

I.