Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 13 WF 330/01
DRsp Nr. 2001/11416
Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beklagten auch dann Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn er dem Feststellungsantrag nicht entgegentritt; insofern handelt es sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverteidigung.
Die gemäß § 127 Abs. 2ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren zu bewilligen, obwohl er dem Klageanspruch nicht entgegengetreten ist.
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