OLG Koblenz - Beschluss vom 06.06.2001
13 WF 330/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 § 121 § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1194
MDR 2002, 35
OLGReport-Koblenz 2001, 425
Vorinstanzen:
AG Mayen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 582/99

Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 13 WF 330/01

DRsp Nr. 2001/11416

Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beklagten auch dann Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn er dem Feststellungsantrag nicht entgegentritt; insofern handelt es sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverteidigung.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 § 121 § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren zu bewilligen, obwohl er dem Klageanspruch nicht entgegengetreten ist.