OLG Naumburg - Beschluss vom 07.07.1999
8 WF 199/99
Normen:
ZPO § 114 § 120 ; BGB § 1361a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1095 (LS)
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis - Beschluss vom 28.04.199 - 24 F 31/99 -,

Prozesskostenhilfe für Minderjährige - realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss - Anordnung von Ratenzahlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 8 WF 199/99

DRsp Nr. 2001/3612

Prozesskostenhilfe für Minderjährige - realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss - Anordnung von Ratenzahlung

1. Hat das minderjährige Kind einen alsbald realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es vermögend und demzufolge nicht prozesskostenhilfebedürftig ist. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht deshalb mit einer Ratenzahlungsanordnung erfolgen, weil in Höhe der angeordneten Raten ein Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter besteht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 120 ; BGB § 1361a Abs. 4 ;

Gründe:

Der Beklauten wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis vom 28.04.1999 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt. Gleichzeitig wurde angeordnet, monatliche Raten in Höhe von 270,00 DM ab dem 15.05.1999 zu zahlen, da in dieser Höhe ein Anspruch auf Ratenweisen Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter aufgrund deren persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisses besteht.

Der Beschwerde der Beklagten wurde teilweise abgeholfen und mit Beschluss des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis vom 31.05.1999 die Ratenzahlung auf 120,00 DM herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.