OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.05.2000
2 WF 4/00
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1579 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 328

Prozeßkostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht; Einwendung gem. § 1579 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 4/00

DRsp Nr. 2001/9492

Prozeßkostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht; Einwendung gem. § 1579 BGB

»Prozeßkostenhilfe kann für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich nicht deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden, weil ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit nach 1579 BGB ausgeschlossen ist (wie 16. ZS - Familiensenat des OLG Karlsruhe, B.v. 01.12.1994, 16 WF 153/94).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1579 ;

Gründe:

I.

Der am geborene Ehemann (Antragsteller) und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 20.12.1997 in Sokolov/Tschechien die Ehe geschlossen. Der Ehemann, deutscher Staatsangehöriger, ist seit einem im Jahre 1994 erlittenen Schlaganfall halbseitig gelähmt. Er ist zu 100 % schwerbehindert und ein Pflegefall. Er verfügt über monatliche Renteneinkünfte von 2.765,84 DM und erhält daneben Leistungen aus der Pflegeversicherung i. H. v. 1.800,00 DM. Die Ehefrau ist tschechische Staatsangehörige und bezieht eine monatliche Rente von 165,90 DM.