OLG Koblenz - Beschluss vom 16.08.2004
9 WF 791/04
Normen:
ZPO § 114 ; SGB VIII § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1915
OLGReport-Koblenz 2005, 113
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 65/04

Prozesskostenhilfe: Mutwilliges Einleiten eines Umgangsverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 9 WF 791/04

DRsp Nr. 2005/2827

Prozesskostenhilfe: Mutwilliges Einleiten eines Umgangsverfahrens

»Ein Umgangsverfahren ist in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 ZPO eingeleitet, wenn nicht vorher mit Hilfe des Jugendamts versucht worden ist, eine gütliche Einigung zwischen den Eltern des Kindes zu erzielen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; SGB VIII § 18 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat es der Familienrichter abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das von ihr angestrengte Umgangsverfahren zu bewilligen, weil diese es nicht zuvor versucht hat, eine einverständliche Regelung mit dem Antragsgegner mit Hilfe des Jugendamtes zu erzielen.