OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.08.1999
2 WF 144/98
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000,1022
FuR 2000, 389
NJW-RR 2001, 643
OLGReport-Karlsruhe 2000 222
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 104/98

Prozeßkostenhilfe; Rechtsverteidigung; fehlende Rechtshängigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 2 WF 144/98

DRsp Nr. 2000/8885

Prozeßkostenhilfe; Rechtsverteidigung; fehlende Rechtshängigkeit

»Der Beklagten kann ausnahmsweise für ihre Rechtsverteidigung in Form ihrer Stellungnahme zum PKH-Gesuch und zum Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Zustellung der Klage wegen Versagung der PKH für den Kläger unterbleibt, sofern sie zu dieser Stellungnahme ausdrücklich aufgefordert wurde.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist bereits anhängig. Am 2.6.1998 haben sie bzgl. des Trennungsunterhalts beim Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger 548.- DM monatlich Trennungsunterhalt zu zahlen hat; gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kläger 90 % der Kosten zu tragen hat. Der Kläger begehrt mit seiner am 11.8.1998 eingereichten Klage nebst Prozeßkostenhilfegesuch die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung, da er die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens nur durch Kreditaufnahme zahlen könne und die hierfür erforderlichen Rückzahlungsraten seine Leistungsfähigkeit mindern. Gleichzeitg wurde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.