I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist bereits anhängig. Am 2.6.1998 haben sie bzgl. des Trennungsunterhalts beim Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger 548.- DM monatlich Trennungsunterhalt zu zahlen hat; gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kläger 90 % der Kosten zu tragen hat. Der Kläger begehrt mit seiner am 11.8.1998 eingereichten Klage nebst Prozeßkostenhilfegesuch die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung, da er die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens nur durch Kreditaufnahme zahlen könne und die hierfür erforderlichen Rückzahlungsraten seine Leistungsfähigkeit mindern. Gleichzeitg wurde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
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