OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2001
10 WF 149/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 575 § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 S. 4 § 118 Abs. 2 S. 2 § 121 § 114 § 121 Abs. 1 § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1360 a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1414
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 52 F 392/00 ,

Prozeßkostenhilfe trotz Kostenvorschußpflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 10 WF 149/00

DRsp Nr. 2002/5477

Prozeßkostenhilfe trotz Kostenvorschußpflicht

Die Prozeßkostenhilfe begehrende Partei hat grundsätzlich darzulegen, daß der Vorschußpflichtige den Vorschuß nicht aufbringen kann. Allein ein pauschaler Hinweis des Gerichts, daß eine Kostenvorschußpflicht des Antragstellers bestehen könnte, reicht mit Rücksicht auf die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht aus, um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 575 § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 S. 4 § 118 Abs. 2 S. 2 § 121 § 114 § 121 Abs. 1 § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1360 a Abs. 4 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Prozeßkostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Antragsteller verwiesen. Ausreichende Feststellungen dazu, ob ein solcher Anspruch gegeben ist und ob es der Antragsgegnerin zuzumuten ist, einen solchen etwa gegebenen Anspruch gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Deshalb ist die Sache aufzuheben und gemäß § 575 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 127, Rz. 38).