Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Prozeßkostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Antragsteller verwiesen. Ausreichende Feststellungen dazu, ob ein solcher Anspruch gegeben ist und ob es der Antragsgegnerin zuzumuten ist, einen solchen etwa gegebenen Anspruch gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Deshalb ist die Sache aufzuheben und gemäß § 575 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 127, Rz. 38).
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