OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.02.2001
5 WF 15/01
Normen:
ZPO § 114, § 624 Abs. 2 ; BRAGO § 122 Abs. 1, Abs. 3, § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 382
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 77/99

Prozesskostenhilfe; Umfang der Bewilligung; Folgesachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 5 WF 15/01

DRsp Nr. 2001/7004

Prozesskostenhilfe; Umfang der Bewilligung; Folgesachen

»In einem Ehescheidungsverbundverfahren muss für sonstige Folgesachen (außer Versorgungsausgleich) - wie elterliche Sorge - Prozesskostenhilfe grundsätzlich gesondert beantragt und bewilligt werden. Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen sonstigen Folgesachen.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 624 Abs. 2 ; BRAGO § 122 Abs. 1, Abs. 3, § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig. Der Antragsgegnerin wurde hierfür auf ihren Antrag vom 18. Juni 1999 durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 2. November 1999 Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt.

Der Antragsteller hat am 30. August 1999 einen Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder gestellt.

Die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Nichtberücksichtigung der Folgesache "elterliche Sorge" im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2000 betreffend die aus der Landeskasse zu gewährende Anwaltsvergütung blieb erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 100,-- DM erreicht.