OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.09.2001
2 WF 66/01
Normen:
ZPO § 114 § 323 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 50
OLGReport-Karlsruhe 2002, 398
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 414/00

Prozesskostenhilfe, Versäumnisurteil, Verwirkung gem. § 1579 Nr. 7 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 2 WF 66/01

DRsp Nr. 2002/10939

Prozesskostenhilfe, Versäumnisurteil, Verwirkung gem. § 1579 Nr. 7 BGB

»Hat die aus einem Versäumnisurteil berechtigte Unterhaltsgläubigerin zum Zweitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist noch nicht zwei Jahre mit ihrem neuen Lebenspartner zusammengelebt, ist der Unterhaltsverpflichtete im Abänderungsverfahren mit dem Einwand gem. § 1579 Nr. 7 BGB nicht gem. § 323 Abs.2 BGB ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 323 Abs. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 30.01.1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Urteil des Amtsgerichts L. vom 22.08.1997).

Durch ihm am 13.01.2000 zugestelltes Versäumnisurteil des Amtsgerichts M. vom 04.11.1999 (3 C F 109/99) wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 305 DM an die Klägerin sowie zu Unterhaltszahlungen an die drei am 14.12.1983, 07.07.1987 und 26.08.1989 geborenen gemeinsamen Kinder der Parteien verurteilt.

Mit seiner Klage vom 28.08.2000 möchte der Kläger erreichen, dass er in Abänderung des Versäumnisurteils vom 04.11.1999 ab Zustellung der Klage nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 305 DM monatlich zu zahlen.