OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2004
8 WF 107/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; BGB § 1612b ; BSHG § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1183
OLGReport-Stuttgart 2005, 102
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 103/02

Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren - Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 8 WF 107/04

DRsp Nr. 2005/586

Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren - Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 ZPO

»1. Die Sparleistungen des Arbeitnehmers, nicht aber der Zuschuss des Arbeitgebers auf einen Vertrag betreffend vermögenswirksame Leistungen sind als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln. 2. Bei einer überobligatorischen Tätigkeit neben der Erziehung von einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren ist vom Einkommen des PKH-Beziehers für alle Kinder zusammen (nur) einmal ein Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO in Höhe von 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG abzuziehen. 3. Nur die Hälfte des an den PKH-Bezieher ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist dessen Einkommen; die andere Hälfte, die auf einen barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, ist gemäß § 1612b BGB Unterhalt an das Kind und mindert ggf. den Freibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; BGB § 1612b ; BSHG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.