»1. Die Sparleistungen des Arbeitnehmers, nicht aber der Zuschuss des Arbeitgebers auf einen Vertrag betreffend vermögenswirksame Leistungen sind als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1ZPO zu behandeln.2. Bei einer überobligatorischen Tätigkeit neben der Erziehung von einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren ist vom Einkommen des PKH-Beziehers für alle Kinder zusammen (nur) einmal ein Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4ZPO in Höhe von 40 % des Eckregelsatzes nach § 22BSHG abzuziehen.3. Nur die Hälfte des an den PKH-Bezieher ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist dessen Einkommen; die andere Hälfte, die auf einen barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, ist gemäß § 1612bBGB Unterhalt an das Kind und mindert ggf. den Freibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2ZPO.«