OLG Köln - Beschluß vom 21.09.2001
27 WF 188/01
Normen:
BGB § 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1134
OLGReport-Köln 2002, 143
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 17.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 24/01

Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

OLG Köln, Beschluß vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 27 WF 188/01

DRsp Nr. 2002/3043

Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

1. Zweck des Prozesskostenvorschusses nach § 1360 a Abs.4 BGB ist es, eine sachdienliche Prozessführung zu ermöglichen; er dient dagegen nicht der Finanzierung eines Prozessvergleichs.2. Die durch den Prozessvergleich entstandenen Kosten stehen daher einer Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf die nach § 106 ZPO auszugleichenden sonstigen Verfahrenskosten nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1360a ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Beklagten ist begründet.