OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.07.2001
6 UF 32/01
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 179
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, - Vorinstanzaktenzeichen F 52/99

Prozesskostenvorschuss: Voraussetzungen und Umfang bei Scheidungsverbundverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 6 UF 32/01

DRsp Nr. 2003/6981

Prozesskostenvorschuss: Voraussetzungen und Umfang bei Scheidungsverbundverfahren

»1. Für den Anspruch eines Ehegatten im Sinne von § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB genügt es, wenn der Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Verbundverfahren zeitlich vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung gestellt worden war.2. Es entspricht der Billigkeit, den unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit mit Prozesskosten zu belasten, als dies dem Maß des Obsiegens des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Prozess entspricht.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne von §§ 127 a, 620 a f. ZPO zu verurteilen, ist gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB nur im zugesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen entspricht es nicht der Billigkeit, den Antragsteller mit den geltend gemachten Prozesskosten zu belasten.

1. Zum Anspruchsgrund:

Der Senat teilt diejenige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die es für den Anspruch eines Ehegatten im Sinne von § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB genügen lässt, wenn der Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Verbundverfahren zeitlich vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung gestellt worden war (vgl. z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1465 f.).