Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Unterhaltsprozessen ein aus § 1610 Abs. 2 BGB herzuleitender Prozesskostenvorschussanspruch gegen die Eltern>/UN< zu. Dabei ist der betreuende Elternteil neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorschusspflichtig, weil die Befreiung vom Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den normalen Lebensbedarf und nicht für einen eventuellen Sonderbedarf, zu dem die Prozesskosten zählen, gilt. Hinzu kommt, dass von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Vorschuss wohl nicht erlangt werden kann, während die Kindesmutter leistungsfähig ist (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 360; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 558; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1100; OLG Jena, FamRZ 1998, 1302).
Die Kindesmutter verfügt ausweislich
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