OLG Koblenz - Beschluss vom 01.12.1999
13 WF 697/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 67
EzFamR aktuell 2000, 153
OLGReport-Koblenz 2000, 367
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 259/99

Prozesskostenvorschußanspruch des minderjährigen Kindes gegen den betreuenden Elternteil

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 13 WF 697/99

DRsp Nr. 2000/6688

Prozesskostenvorschußanspruch des minderjährigen Kindes gegen den betreuenden Elternteil

»Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen beide Elterteile zu, also auch gegen den betreuenden Elterteil.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Unterhaltsprozessen ein aus § 1610 Abs. 2 BGB herzuleitender Prozesskostenvorschussanspruch gegen die Eltern>/UN< zu. Dabei ist der betreuende Elternteil neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorschusspflichtig, weil die Befreiung vom Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den normalen Lebensbedarf und nicht für einen eventuellen Sonderbedarf, zu dem die Prozesskosten zählen, gilt. Hinzu kommt, dass von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Vorschuss wohl nicht erlangt werden kann, während die Kindesmutter leistungsfähig ist (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 360; OLG Koblenz, FamRZ 1995, 558; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1100; OLG Jena, FamRZ 1998, 1302).

Die Kindesmutter verfügt ausweislich