OLG Celle - Beschluss vom 26.02.2002
21 WF 187/01
Normen:
ZPO § 114 § 115 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 540

Prozesskostenvorschusspflicht der unterhaltspflichtigen Eltern einer Prozesspartei; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundeigentums

OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 21 WF 187/01

DRsp Nr. 2005/14340

Prozesskostenvorschusspflicht der unterhaltspflichtigen Eltern einer Prozesspartei; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundeigentums

»1. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, müssen ihre Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden, prozesskostenvorschusspflichtigen Elternteils abdecken. 2. Vermietetes Grundeigentum gehört nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und ist für die Prozeßkosten einzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen
JurBüro 2002, 540