OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.1999
20 WF 42/99
Normen:
UnterhaltsvorschußG § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 285
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 4/99

Prozeßstandschaft des Landes in Passivprozessen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 20 WF 42/99

DRsp Nr. 2000/8876

Prozeßstandschaft des Landes in Passivprozessen

»Zur Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft des Landes in Passivprozessen.«

Normenkette:

UnterhaltsvorschußG § 7 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete Unterhaltsabänderungsklage, mit der er erreichen will, daß er die titulierten und nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche seiner beiden Kinder ab 01.11.1997 nicht mehr zu zahlen braucht.

Das Land; rügt die Passivlegitimation und verweist darauf, daß es mit Schreiben vom 05.08.1998 (AS 49) die übergegangenen Ansprüche wieder zurückübertragen habe.

Am 24.08.1998 wurde gemäß § 727 ZPO eine Nachfolgeklausel erteilt (AS 47).

Das Familiengericht hat nach Hinweis vom 18.02.1999 (AS 41) mit Beschluß vom 23.03.1999 (AS 51) die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt mit der Begründung fehlender Passivlegitimation für die Klage.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde (AS 55)

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache jedoch ohne Erfolg.