OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2002
1 UF 127/01
Normen:
BGB § 328 § 1612b Abs. 5 § 1629 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ; ZPO 323;
Fundstellen:
FuR 2002, 550
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 677/99

Prozeßstandschaft; Unterhaltsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 1 UF 127/01

DRsp Nr. 2002/10851

Prozeßstandschaft; Unterhaltsvereinbarung

»Zur Auslegung einer Vereinbarung über Kindesunterhalt, die der betreuende Elternteil in eigenem Namen mit dem andern Elternteil geschlossen hat. Eine Vereinbarung, mit der sich der barunterhaltspflichtige unter Unterschreitung seines Selbstbehalts zur Zahlung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet hat, bindet nicht gegenüber den Verschlechterungen durch die Neufassung der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b Abs. 5 in der Fassung ab 2001. Insoweit kann er sich auf felhende Leistungsfähigkeit berufen.«

Normenkette:

BGB § 328 § 1612b Abs. 5 § 1629 Abs. 2 § 1629 Abs. 3 ; ZPO 323;

Tatbestand:

Mit der (Stufen-)Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Kindesunterhalt für das von ihr betreute gemeinschaftliche Kind in Anspruch, beginnend ab August 1999.