OLG Hamm - Urteil vom 04.02.2005
10 UF 82/04
Normen:
BGB § 194 ; BGB § 197 ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 46
FuR 2005, 334
InVo 2005, 469
OLGReport-Hamm 2005, 314
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 213/03

Punktuelle Unterbrechungswirkung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 10 UF 82/04

DRsp Nr. 2005/5096

Punktuelle Unterbrechungswirkung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

»Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem künftige Rentenansprüche des Unterhaltspflichtigen gepfändet werden, hat eine punktuelle Unterbrechungswirkung, keine Dauerwirkung. Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht davon entbunden, die durch den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erneut in Lauf gesetzte Verjährungsfrist durch weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbrechen.«

Normenkette:

BGB § 194 ; BGB § 197 ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Streit der Parteien ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts der Stadt Hamm jeweils in der Fassung vom 17.03.1983 (59/83 und 60/83). In diesen Urkunden hat sich der Kläger als Vater der mittlerweile volljährigen Kinder K1, geboren am 27.06.1969, und L2, geboren am 25.09.1970, für die Zeit vom 01.04.1983 an verpflichtet, einen Unterhaltsbetrag von jeweils 297,00 DM zu zahlen. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde hat er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.