I.
Im Streit der Parteien ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts der Stadt Hamm jeweils in der Fassung vom 17.03.1983 (59/83 und 60/83). In diesen Urkunden hat sich der Kläger als Vater der mittlerweile volljährigen Kinder K1, geboren am 27.06.1969, und L2, geboren am 25.09.1970, für die Zeit vom 01.04.1983 an verpflichtet, einen Unterhaltsbetrag von jeweils 297,00 DM zu zahlen. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde hat er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
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