OLG Naumburg - Beschluss vom 03.06.2002
8 UF 104/02
Normen:
ZPO § 97 ; GKG § 17a ;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 8/01

Qualifizierung von Anwartschaften beim Kommunalen Versorgungsverband Sachen-Anhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 8 UF 104/02

DRsp Nr. 2002/13430

Qualifizierung von Anwartschaften beim Kommunalen Versorgungsverband Sachen-Anhalt

»Anwartschaften beim Kommunalen Versorgungsverband Sachen-Anhalt sind entgegen der vom Verband vertretenen Rechtsansicht nicht angleichungsdynamisch, denn ausweislich der Satzung erfolgt die Berechnung der Anwartschaft sowohl bis zur Einkommensangleichung als auch für die Zeit danach nach denselben Grundsätzen.«

Normenkette:

ZPO § 97 ; GKG § 17a ;

Gründe:

Der Kommunale Versorgungsverband hat gegen die Entscheidung des AG Sangerhausen zum Versorgungsausgleich befristete Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das AG nach Ansicht der Zusatzversorgung das dort bestehende Anrecht nicht als angleichungsdynamisch behandelt hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02) entschieden, dass es nicht um angleichungsdynamische Anrechte handelt, denn die Satzung weist für die Zeit bis und nach der Einkommensangleichung keinerlei insoweit unterschiedliche Berechnungen bzw. Bewertungen aus. Die Leistungen werden somit derzeit und auch in späterer Zukunft ausschließlich aufgrund der Beiträge bewertet und festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.

Vorinstanz: AG Sangerhausen, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 8/01