OLG Oldenburg - Urteil vom 26.09.2006
12 UF 74/06
Normen:
BGB § 1360 § 1582 § 1573 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1842
FuR 2007, 90
OLGReport-Oldenburg 2006, 861
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 133/06

Rangverhältnis zwischen Aufstockungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten und Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in neuer Ehe

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 12 UF 74/06

DRsp Nr. 2006/26423

Rangverhältnis zwischen Aufstockungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten und Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in neuer Ehe

»1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern. 2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.«

Normenkette:

BGB § 1360 § 1582 § 1573 § 1578 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte waren seit 1978 miteinander verheiratet. Die im März 2005 geschiedene Ehe war kinderlos.