OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.08.2004
16 WF 151/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 1039
Vorinstanzen:
AG Biberach - 5 F 187/04 - 15.06.2004,

Ratenfreie PKH-Bewilligung bei hohen Unterhaltspflichten des Antragstellers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 16 WF 151/04

DRsp Nr. 2007/16189

Ratenfreie PKH-Bewilligung bei hohen Unterhaltspflichten des Antragstellers

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ratenfrei, wenn auf Seiten des Antragstellers aufgrund Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern Bedürftigkeit gegeben ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; ZPO § 120 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner wendet, ist statthaft nach § 127 Abs. 3 ZPO und dürfte auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt sein. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners die Zahlung von Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.