Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner wendet, ist statthaft nach § 127 Abs. 3 ZPO und dürfte auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt sein. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners die Zahlung von Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.
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